Satzung

Verein zur Förderung des Vogtland Theaters Plauen e.V.

§ 1 Name, Sitz und Zweck

(1) Der Verein zur Förderung des Vogtland Theaters Plauen e.V. mit Sitz in Plauen/Vogtland verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Verein zur Förderung des Vogtland-Theaters Plauen e.V. verfolgt keine Bestrebungen nach § 4 Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG), insbesondere verfolgt er kein extremistisches Gedankengut, hält sich an den Rahmen der verfassungsgemäßen Ordnung und handelt dem Gedanken der Völkerverständigung nicht entgegen.

(3) Zweck der Körperschaft ist  die Förderung von Kunst und Kultur. Schwerpunkt dabei ist das Theaterleben in Plauen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung und Unterstützung des Theaters Plauen-Zwickau am Theaterstandort Plauen durch finanzielle, materielle und ideelle Maßnahmen, wie  z.B. Spendensammlungen, investive Anschaffungen und öffentlichkeitswirksame Veranstaltungen.

§ 2 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Verwendung der Mittel

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ergänzende Regelungen enthält die Vereinsordnung (Finanzordnung).

§ 4 Ausschluss von Begünstigungen

(1) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(2) Dem Vorstand des Vereins können Auslagen und Aufwendungen erstattet werden. Die Mitglieder des Vorstands können unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften des § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz eine angemessene Vergütung erhalten.

§ 5 Mittelverwendung bei Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins, Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Plauen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Vorrang dabei haben kulturelle Zwecke im Sinne des § 1 dieser Satzung.

§ 6 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.

(2) Der beabsichtigte Beitritt ist dem Vorstand gegenüber, in geeigneter Weise dokumentiert, zu erklären.

(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des Vorstands und der erklärten Bereitschaft zur Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrags.

(4) Die Ablehnung des Beitritts ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.

(5) Der Mitgliedsbeitrag, geregelt in der Vereinsordnung (Beitragsordnung), wird jährlich erhoben und ist bis zum 30. Juni des laufenden Jahres zu entrichten.

(6) Die Mitgliedschaft kann mit dreimonatiger Frist zum Ende des Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

(7) Die Mitgliedschaft erlischt bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr und durch Ausschluss, was dem Mitglied schriftlich mitzuteilen ist. Der Beschluss des Vorstandes dazu ist mit einfacher Mehrheit zu fassen. Sie erlischt außerdem durch Tod.

§ 7 Organe des Vereines

Der Verein hat folgende Organe:

  • die Mitgliederversammlung (§ 8)
  • den Vorstand (§ 9)

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich, i.d.R. bis Ende Mai statt. Sie ist als Präsenzveranstaltung durchzuführen.  In besonderen Situationen ist diese unabhängig von äußeren Bedingungen, z.B. bei gesetzlichen Regelungen zu Ein- und Beschränkungen (Pandemie, keine physische Anwesenheit möglich) als virtuelle oder hybride Veranstaltung möglich. Die Voraussetzungen und Bedingungen dazu regelt die Vereinsordnung. Darin legt der Vorstand Rechenschaft über die Aktivitäten des vergangenen Jahres ab. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung des Vorstands.

(2) Der Schatzmeister gibt für den gleichen Zeitraum den Kassenbericht ab. Die Kassenprüfer prüfen im Monat vor der Mitgliederversammlung die Kassenführung und schlagen Entlastung bzw. Nichtentlastung des Schatzmeisters und des Vorstandes vor, worüber die Mitgliederversammlung jeweils gesondert entscheidet.

(3) Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder sowie 2 Kassenprüfer, die wiedergewählt werden können, für die Wahlperiode von i.d.R. 4 Jahren. Die Wahlen richten sich nach der Vereinsordnung (Wahlordnung). Bei Ablauf der Amtsperiode bleiben die Vorstandsmitglieder bis zur Neuwahl amtierend tätig.                                                                

(4) Auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder muss unter Angabe der Gründe und des Zwecks eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

(5) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

(6) Zu jeder Mitgliederversammlung sind die Mitglieder mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich (Brief, E-Mail, Vereinszeitung, Internetseite) einzuladen.

(7) Anträge zur Tagesordnung sind mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung  beim Vorstand einzureichen.

(8) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden/teilnehmenden Mitglieder. Ausnahmen sind Satzungsänderung (§ 12) und Auflösung des Vereins (§13).

(9) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme.

(10) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom 1. Vorsitzenden bzw. bei Verhinderung vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Sie wird in der nächstfolgenden Vorstandssitzung zur Kontrolle vorgelegt.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer sowie dem Schatzmeister als Vorstand im Sinne des § 26 BGB und bis zu drei Beisitzern ohne Stimmrecht. Eine Erhöhung z.B. durch Kooptation während der Wahlperiode ist zulässig.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten unter denen sich entweder der 1. oder der 2. Vorsitzende befinden muss.

(3) Der Vorstand kann weitere Personen, die nicht Mitglieder des Vereins sein müssen, zu seiner Unterstützung berufen. Sie üben jedoch kein Stimmrecht aus.

§ 10 Vereinsordnung

(1) Der Vorstand ist ermächtigt, durch Beschluss die Vereinsordnung zur Regelung der Vereinstätigkeit zu erlassen.

(2) Die Vereinsordnung enthält die Geschäfts-, Mitglieder-, Beitrags-, Wahl-,  Finanz- und Datenschutzordnung. Sie sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 11 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12 Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung durch die Mitgliederversammlung bedarf einer ¾-Stimmenmehrheit der anwesenden bzw. teilnehmenden Mitglieder.

§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins wird von der Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden/teilnehmenden Mitglieder beschlossen. Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme.

(2) Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit bzw. Teilnahme von zwei Dritteln aller Mitglieder erforderlich.

(3) Ist diese Zahl nicht erreicht, so muss unter Wahrung der in § 8 genannten Frist eine erneute Versammlung einberufen werden, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit einer 2/3-Mehrheit beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

§ 14 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Plauen.

Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 04. Mai 2022 beschlossen.

Friedrich Reichel
1. Vorsitzender

Helko Grimm
2. Vorsitzender